Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach §
1 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des
Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des §
19 Abs. 6 Satz 2 der
Abgabenordnung.