§ 2 EStZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 2 EStZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungszeitraum | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. |