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§ 1 - Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber (InsoGEinzKV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-33 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Höhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen



(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9.307.600 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro abgegolten.

(3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732.000 Euro.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InsoGEinzKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsoGEinzKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InsoGEinzKV Verteilung der Einzugskostenvergütung (vom 01.01.2013)
... und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1. (2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 ... (3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen ...
§ 4 InsoGEinzKV Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse (vom 01.01.2013)
... Krankenkasse, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 ...
§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013)
... Die Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1 und 3 wird in monatlichen Teilbeträgen geleistet und ist jeweils am 15. des laufenden ... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu leisten. (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den ... (7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte Ausgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überweisung an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten und ...