In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Verdienststatistikgesetzes wird
- 1.
- die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
- 2.
- die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich erhoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am 30. Juni 2010 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.