Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2009 - VerdStatV 2009)

V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
Geltung ab 01.01.2009 bis 30.06.2010; FNA: 800-27-1 Arbeitsvertragsrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1



In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verdienststatistikgesetzes wird

1.
die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und

2.
die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich erhoben.

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§ 2


§ 2 ändert mWv. 30. Juni 2010 VerdStatV 2009

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am 30. Juni 2010 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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