Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe (BewGewEURLUV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43 (Nr. 3); Geltung ab 22.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bewachungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10).

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Artikel 1 Änderung der Bewachungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2009 BewachV § 5, § 5e (neu), § 5f (neu)

Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,".

2.
Nach Abschnitt 1a wird folgender Abschnitt 1b eingefügt:

„Abschnitt 1b Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 5e Gebrauch der Niederlassungsfreiheit

(1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrichtung werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die

1.
in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um das Bewachungsgewerbe auszuüben oder Bewachungstätigkeiten nachzugehen oder,

2.
sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung von Bewachungstätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre einer Bewachungstätigkeit nachgegangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe oder in Bewachungstätigkeiten erworben zu haben.

(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung abhängig (ergänzende Unterrichtung). Für die ergänzende Unterrichtung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 2 entsprechend. Die den Antrag stellende Person kann auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine Sachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Sachkundeprüfung).

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen. Die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 sind in einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben.

(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden Person oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Abs. 2 und 3."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Januar 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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