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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär,

b)
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär,

c)
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.