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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär,

b)
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär,

c)
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a)
den Abschluss einer Realschule oder

b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls

a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwaltungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes; ihre Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Fachkenntnisse verfügt. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Das Bundesverwaltungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesverwaltungsamt und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung bei anderen Bundes- oder bei Landes- und Kommunalbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung im Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesverwaltungsamt nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.
Einführungslehrgang Ausbildungsbehörde 2 Monate,

2.
Praktikum I Bundesbehörde 8 Monate,

3.
Praktikum II

a)
Kommunalbehörde 3 Monate,

b)
Bundesbehörde 6 Monate und

4.
Abschlusslehrgang Ausbildungsbehörde 5 Monate.

(2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.


§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Abschlusslehrgang 540 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die Lernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.


§ 15 Ausbildungsbehörde



Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.


§ 16 Einführungslehrgang



(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reisekostenrecht,

d)
Personalvertretungsrecht,

e)
Beamtenrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

6.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung sowie

7.
Kommunikation und Kooperation.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.


§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und auf schwierigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die Fachgebiete

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht, tarifliche Vergütung und Entlohnung,

4.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushaltsrecht,

5.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

6.
Beschaffung und Materialverwaltung und

7.
Kommunikation und Kooperation.

(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend behandelt.


§ 18 Ziel der Praktika



(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundes- und Kommunalbehörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 19 Zuständigkeit für die Praktika



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Es trifft Regelungen mit den Bundes- und Kommunalbehörden über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.


§ 20 Durchführung und Inhalt der Praktika



(1) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt statt. In begründeten Fällen kommen auch andere Bundesbehörden in Betracht. Das Praktikum dauert acht Monate.

(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und mit den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1.
Registraturwesen,

2.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

3.
Öffentlichem Dienstrecht und

4.
Öffentlicher Finanzwirtschaft, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

vertraut zu machen.

(3) Das Praktikum II wird

1.
bei Kommunalbehörden (drei Monate) und

2.
bei Bundesbehörden (sechs Monate)

durchgeführt.

(4) Bei den Kommunalbehörden erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die dort anfallenden Verwaltungsaufgaben und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.

(5) Bei den Bundesbehörden werden die Anwärterinnen und der Anwärter mit den besonderen Belangen der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.

(6) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums II fachbezogen ausgebildet werden.


§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 334 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Organisation der Bundesverwaltung, Innere Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

5.
Registraturwesen,

6.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reise- und Umzugskostenrecht,

d)
tarifliche Vergütung und Entlohnung,

e)
allgemeines Beamtenrecht,

7.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.
Verwaltungsrechnen und

9.
Kommunikation und Kooperation.

Ein gesonderter Lehrplan bestimmt die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer und die Stundenzahlen.

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während des Praktikums I beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt.


§ 23 Leistungsnachweise



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form und

4.
Referate und Vorträge.

(2) Bis zur Zwischenprüfung sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten, davon zwei während des Einführungslehrgangs und drei im Zuge der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind.

(3) Während des Abschlusslehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnachweise in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Fächern zugeordnet sind.

(4) Die Abnahme eines Leistungsnachweises wird mindestens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 33) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bundesverwaltungsamt ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 24 Bewertungen während der Praktika



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der im Zuge der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise ohne das Ergebnis der Zwischenprüfung, aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.