§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/860/a11489.htm