(1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
(2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Abschlusslehrgang 540 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die Lernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.