§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539 |
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(Text alte Fassung) § 4 Verbringen | (Text neue Fassung)§ 4 Mitwirkungshandlungen |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich der Abgabe und des Verbringens von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen. | Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen. |