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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2025 aufgehoben
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§ 7 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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