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§ 11 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 11 Goldschmied-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GoldSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GoldSchmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GoldSchmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...