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Anlage 2 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-10-1 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Muster


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2009 S. 92)

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Zitierungen von Anlage 2 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AusbEignV Zeugnis
... die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2  ...