§ 2 - Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (3. AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 93 (Nr. 5)
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 806-22-9-2 Berufliche Bildung

§ 2 Besitzstandswahrung



Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.



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