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§ 5 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 5 Durchführung der Grundausbildung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Durchführung der Grundausbildung erfolgt durch die Lotsenbrüderschaft, die einen Ausbildungsplan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des Ausbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung durch die Bundeslotsenkammer.

(2) Die Dauer der Grundausbildung beträgt sechs Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.

(3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische und theoretische Anteile. Der praktische Anteil der Grundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtausbildungszeit nicht unterschreiten. Die Ausbildung umfasst die Bereiche:

1.
Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbesondere Verhalten von Schiffen im Revier und untereinander sowie Manövrieren bei allen Wetterlagen,

2.
Verhalten auf der Schiffsbrücke, insbesondere Gespräche mit der Schiffsführung und anderen Verkehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,

3.
Simulationsschulungen und

4.
Notfallmanagement.

(4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von der Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz „Grundausbildung".

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Zitierungen von § 5 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NOKILotsGAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOKILotsGAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NOKILotsGAusbV Grundausbildung (vom 04.06.2016)
... werden kann und 2. die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt. (3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier ...
§ 7 NOKILotsGAusbV Prüfungsverfahren
... werden. Die Prüfungsinhalte sind die theoretischen und praktischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen Ausbildungsbereiche. (3) Nach Abschluss der Prüfung stellt ...


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