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Änderung § 1 LTV vom 04.06.2016

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§ 1 LTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 LTV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 70 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,

2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, für Dienstfahrzeuge des Bundes, die der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(Text neue Fassung)

3. Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, für Dienstfahrzeuge des Bundes, die der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,

a) auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund

im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert

im Übrigen um 50 vom Hundert

b) auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert

im Übrigen um 10 vom Hundert

2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,

a) auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund

für Passagierschiffe um 30 vom Hundert

für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert

b) auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert

3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert

4. für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um 60 vom Hundert.

vorherige Änderung

Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.



Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.

Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.