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Artikel 3 - Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (13. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft

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