Die
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), geändert durch Artikel
4 der Verordnung vom
12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Erneuerung" wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Rechte" werden die Wörter „sowie die Standardisierungsanforderungen an Prüfer" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter „Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.
- c)
- In Nummer 1 wird die Angabe „(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)" durch die Angabe „(JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)" ersetzt.
- d)
- In Nummer 2 wird die Angabe „(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)" durch die Angabe „(JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt.
- 2.
- In § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils nach dem Wort „Verkehrsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter „Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.
- 3.
- Dem § 24e Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Luftfahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2."
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424