Artikel 1 - Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer (LuftfahrerRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2009 LuftVZO § 20, § 22, § 23, § 24e

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Erneuerung" wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Rechte" werden die Wörter „sowie die Standardisierungsanforderungen an Prüfer" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter „Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.

c)
In Nummer 1 wird die Angabe „(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)" durch die Angabe „(JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)" ersetzt.

d)
In Nummer 2 wird die Angabe „(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)" durch die Angabe „(JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt.

2.
In § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils nach dem Wort „Verkehrsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter „Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.

3.
Dem § 24e Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Luftfahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LuftfahrerRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftfahrerRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 12 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), wird wie folgt geändert: 1. ...


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