Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, kann Stadtentwicklung und Bau jeweils den Wortlaut des Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundesgesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Rechtsverordnung."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147