Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2023 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 07.02.2009; FNA: 7821-2-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Hopfengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 117 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61) geändert worden ist, ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Verkehr bringt oder ausführt,

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72) verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 1 Absatz 4 ein anderes als dort genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet,

b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 zertifizierten Hopfen mischt,

c)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 ein zertifiziertes Hopfenerzeugnis mischt oder

d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



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