Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (DüBußGuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2009 TierNebV § 28

§ 28 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DüBußGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüBußGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 TierNebVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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