§ 34 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
| |

§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder

4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) 1Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 34 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 34 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BBG Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
... § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt ...
§ 37 BBG Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
... entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im ...
§ 42 BBG Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
... oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 . (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen ...
§ 136 BBG Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (vom 14.03.2015)
... bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 15 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (vom 01.01.2020)
... auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist ( § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes ...
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder  ...

Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen (vom 12.02.2009)
... die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des ...
§ 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (vom 01.04.2024)
... die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ... und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen. (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die ...
§ 38 BDG Zulässigkeit (vom 01.04.2024)
... voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird oder 4. durch ...
§ 40 BDG Verfall, Erstattung und Nachzahlung (vom 01.04.2024)
... Ruhegehalts oder eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist, 2. in einem wegen ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 EinsatzWVG Schutzzeit (vom 09.08.2019)
... nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem ...
§ 10 EinsatzWVG Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung (vom 09.08.2019)
... schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder 3. ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes  ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 4 MuSchEltZV Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung (vom 16.02.2018)
... die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4 , § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie die ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 1 PostPersRG Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen (vom 01.04.2024)
... den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3 , § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder ...

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... werden. Wird die Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der Beamte zu entlassen. § 34 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5. Nach der Feststellung der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 13. § 15a Abs. 1 ... Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 25. ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In ... durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ... 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 11 wird wie ... 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der ... 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ ... 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... eingefügt. 25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 34 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 26. In § 145 Absatz 2 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ... und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen. (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des ... voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird oder 4. durch ... Ruhegehalts oder eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist, 2. in einem ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen." 10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 ...

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4 , § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed