§ 40 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 3Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) 1Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. 2Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) 1Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. 2Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. 3Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. 4Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. 5Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. 6Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 7Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 6. März 2015 BGBl. I S. 250 m.W.v. 14. März 2015

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Frühere Fassungen von § 40 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 BBG Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (vom 28.10.2016)
... worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach ...

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes. (2) ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 77a BBesG Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird ...
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
...  24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (10) In § 6 ... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung über die ... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In § ... wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (53) In § 23 ... 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen." 13. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 5 BBeamtGewG Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „der §§ 40 und 46 des ... „des § 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes" ersetzt.  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Elternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 4 EltZV (vom 12.02.2009)
... aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...

Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 10 MuSchV (vom 12.02.2009)
... aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...


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