§ 93 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 93 Altersteilzeit


§ 93 hat 7 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind

und

2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) 1Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.

2Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) 1Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,

4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und

5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

2Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. 3Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. 2Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 18. März 2021 BGBl. I S. 353 m.W.v. 25. März 2021

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Frühere Fassungen von § 93 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.03.2016 (25.11.2016)Artikel 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 11 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 93 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 BBG Beurlaubung ohne Besoldung (vom 22.03.2012)
... Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2  ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 1 BATZV Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche
... und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im ...
§ 2 BATZV Ermittlung der Quote
... Die Quote für die Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der ...
§ 3 BATZV Antrag
... kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der ...
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016)
... unberücksichtigt. (2) Im Fall der Überschreitung der Quote nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ist über die Anträge in der Reihenfolge der ...
§ 5 BATZV Übergangsvorschrift
... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Stellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes festgelegt worden sind, gelten diese ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 6 BeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (vom 01.04.2024)
... zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ...
§ 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (vom 01.01.2010)
... Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den ... des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 ... vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020)
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ... 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe ...

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2763
§ 1 DBBATZV Altersteilzeit
... Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ... (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung ...

Haushaltsgesetz 2010
G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346
§ 15 HG 2010 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. ...

Haushaltsgesetz 2011
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228
§ 15 HG 2011 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes ...

Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
§ 1 PostBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 15.12.2020)
... Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn 1. sie bei Beginn der Altersteilzeit a) das 59. ... (4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des ... 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 3 PostPersRG Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen (vom 07.07.2021)
... - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des ...

Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZV)
V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
§ 1 TelekomBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 19.09.2020)
... Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ... (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von ... 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
... den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ...
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird das Wort „Altersteilzeit" durch die Wörter „Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes" und werden die Wörter „93 Absatz 2 Satz 2 des ... wird das Wort „Altersteilzeit" durch die Wörter „Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 71 wird wie folgt ...
Artikel 11 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt." 2. § 93 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 5 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2019" ersetzt. 2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 8 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2021" ersetzt. 2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2021" ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... und die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „, ...
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ ... und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in ...

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 BeamtStGuaÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5 , § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend." 14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a" durch die Angabe „der ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Absatzes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden." 6. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 PVKNeuG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen." 3. § 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 2 PlanSiGVG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt. 2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ...

Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Artikel 1 TelekomBATZVÄndV Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
...  1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ...


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