Änderung § 22a BBG vom 07.07.2021

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§ 22a BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 22a BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung


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(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere

1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,

2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,

3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,

4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,

5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und

6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.




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