Änderung § 109 BBG vom 26.11.2019

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§ 109 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 109 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung)

§ 109 Anhörungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 109 Anhörung


(Textabschnitt unverändert)

1 Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2 Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.






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