Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
- Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- Richterinnen und Richter des Bundes,
- 3.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.