§ 1 - Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2.
Richterinnen und Richter des Bundes,

3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

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Zitierungen von § 1 BesÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BesÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den ...
§ 4 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (vom 01.01.2010)
... Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den ...


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