Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach §
2 Abs. 2 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. §
1 Abs. 2 Satz 2 und §
2 Abs. 1 Satz 2 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach §
10 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.