Ein Anspruch nach §
1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach §
3 Abs. 1 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§
1 und
2 ist eine Sonderzahlung nach §
2 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen.