Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 7 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)

§ 7 Zahlungsweise



Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 zu zahlen.

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