Artikel 16 - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 16 Neufassungen


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 16 DNeuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 DNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150
Bekanntmachung BeamtVGNB
... und Fassungshistorie siehe Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend der Wortlaut des ...

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend der Wortlaut des ...

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... und alter Fassungen siehe Soldatenversorgungsgesetz - SVG) Auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend der Wortlaut des ...


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