§ 12 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)

G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
| |

§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.

(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) entsprechend.

(3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,

2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

4.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

5.
die Verteidigung oder

6.
die internationalen Beziehungen

gefährdet werden können.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 12 GeoZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GeoZG Bereitstellung von Metadaten (vom 04.03.2021)
...  5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen, 6. Bedingungen für den ...
§ 11 GeoZG Allgemeine Nutzung (vom 04.03.2021)
... einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und Metadaten sind ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed