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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (USchadGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Geodatenzugangsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 GeoZG § 4, § 6, § 7, § 8, § 11, § 13, § 14 (neu), § 14, § 15

Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

2.
Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften".

3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.

(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.

(3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:

1.
die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,

2.
die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder

3.
die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11."

4.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

5.
Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen."

6.
Der bisherige § 15 wird § 16.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 USchadGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 16 GAPInVeKoSG Befugnis zur Übermittlung von Daten
... nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306 ) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder. (2) ...