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Änderung § 13 GeoZG vom 16.11.2012

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§ 13 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2012 geltenden Fassung
§ 13 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Geldleistungen und Lizenzen


(Text neue Fassung)

§ 13 Überwachung


vorherige Änderung

(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über
eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.

(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen
des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen
des Bundes zur Verfügung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.

(5) Geodatenhaltende
Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.

(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

(7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre
Nutzung werden in einer Verordnung nach § 14 geregelt.



(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.

(2) Die privaten
geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.

(3) 1 Die zuständigen
Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:

1. die Bereitstellung
von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,

2.
die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder

3. die Gewährleistung der allgemeinen
Nutzung gemäß § 11.