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Änderung § 15 GeoZG vom 16.11.2012

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§ 14 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2012 geltenden Fassung
§ 15 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 15 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die
Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen,

2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere
zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und

3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.


 

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