§ 14 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 14 Höherer Dienst


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

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Zitierungen von § 14 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
...  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 BPolLV Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 7 KrimLV Höherer Kriminaldienst
... (Public Administration -Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen ...


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