§ 44 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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Frühere Fassungen von § 44 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch ... die Angabe „§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer ... eingefügt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 11 BPolLV Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (vom 01.04.2020)
... und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 PolBTLV Laufbahnbefähigung
... sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen. (4) Im Übrigen gilt § 44 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 übertragen werden." 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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