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Änderung § 25 BLV vom 20.08.2021

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§ 25 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 25 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt


(Text neue Fassung)

§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt


vorherige Änderung

(1) 1 Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. 2 Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. 3 Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten
nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.



(1) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann
und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit
der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach
ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2 Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1 Der Zeitraum des
individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten
nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2 Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz
1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.

(heute geltende Fassung)