§ 25 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 25 Höherer Dienst


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus:

1.
eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,

b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder

c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.

(2) Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden gefordert:

1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
in den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,

b)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,

c)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder

d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,

2.
mindestens drei Jahre, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und

3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, insgesamt mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudienzeit des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

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Zitierungen von § 25 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BLV Auswahlentscheidungen
... Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit ... b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 18 ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 12 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 17.03.2026)
... haben, 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 17.03.2026)
... ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 24 bis 34 und 63 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...


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