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Änderung § 29 BLV vom 20.08.2021

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§ 29 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 29 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

(Text alte Fassung)

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.


(Text neue Fassung)

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)