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Änderung § 29 BLV vom 26.02.2013

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§ 29 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 29 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können
angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3)
Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder

4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(4)
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2)
Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3)
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)