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Änderung § 48 BLV vom 20.08.2021

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§ 48 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 48 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


(Text alte Fassung)

1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)