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Änderung § 10 BLV vom 26.02.2013

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§ 10 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 10 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten


(Text alte Fassung)

(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)