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Synopse aller Änderungen der BLV am 26.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2013 durch Artikel 1 der 1. BLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ämter der Laufbahnen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.



(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Gehobener Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden.



(1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen



(1) 1 Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

1. einer Erkrankung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,



2. des Mutterschutzes,

3. einer Elternzeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,

5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen
im Kalenderjahr überschreiten, oder

6.
anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.



4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes 'weltwärts' des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,

5.
anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2 Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können
angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3)
Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder

4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(4)
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2)
Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3)
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Auswahlentscheidungen


(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2 Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:



(3) 1 Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,

2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments,

3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4)
1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
des Dienstes um Einstellung beworben hat,

2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,

3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder

4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. 4 Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.



(1) 1 Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2 Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen


(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.

§ 47 Dienstliche Qualifizierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere



(1) 1 Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2 Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.



3 Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 4 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) 1 Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2 Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) 1 Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. 2 Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) 1 Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. 2 Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.



(1) 1 Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. 2 Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1 Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. 2 Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3 Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1 Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2 Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1 Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2 Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:


Einfacher Dienst
|
zu
den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
-
Besoldungsgruppe A 2*) | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister | Technische/Technischer
- im technischen Verwaltungsdienst -
Zoll-
- im Zolldienst -
|
-
Besoldungsgruppe A 3**) | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister |
-
Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister |
-
Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster
Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister |
-
Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster
Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister |

*) Eingangsamt

**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.


Mittlerer
Dienst |
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
| Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
-
Besoldungsgruppe A 6*) | Sekretärin/Sekretär | Archiv-
Bibliotheks-
Forst-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
- im Steuerdienst -
Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -
Zoll-
- im Zolldienst -
|
-
Besoldungsgruppe A 7**) | Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär |
-
Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister |
-
Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister |

*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst


Gehobener
Dienst |
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
| Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
-
Besoldungsgruppe A 9*) | Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän | Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Regierungs-
Steuer-
- im Steuerdienst -
Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -
Zoll-
- im Zolldienst -
|
-
Besoldungsgruppe A 10**) | Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän |
-
Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän |
-
Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän |
-
Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer***);

Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän |

*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst

***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen


Höherer
Dienst |
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:
| Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
-
Besoldungsgruppe A 13*) | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat | Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Medizinal-
Militär-
Regierungs-
Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -
Wissenschaftliche/
Wissenschaftlicher
|
-
Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/
Akademischer
Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer**);

Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur
für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat |
-
Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/
Akademischer
Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin
einer Fachschule/
Direktor einer
Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder
vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-
rung
einer Agentur für Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur
für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/
Regierungsschuldirektor;

Studiendirektorin/Studiendirektor | |
-
Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident;

Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin
der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung/Direktor der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin
des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz/
Direktor des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz;
Direktorin
des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Ibero-
Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer
Kulturbesitz;
Direktorin
des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen
Instituts für Musikforschung der Stiftung
Preußischer
Kulturbesitz;
Direktorin
einer Wehrtechnischen
Dienststelle/Direktor einer
Wehrtechnischen
Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer
oder
vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung
einer Agentur für
Arbeit;
Kanzlerin
einer Universität der
Bundeswehr/Kanzler einer Universität
der
Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der
Bundesagentur
für
Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/
Oberstudiendirektor
|
- Besoldungsgruppe
B | Die Beförderungsämter ergeben sich
aus
dem Bundesbesoldungsgesetz
(Bundesbesoldungsordnung
B). | |

*) Eingangsamt

**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen





Nr.
| Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
| Amtsbezeichnungen

1
| Einfacher Dienst | |

2 | |
Besoldungsgruppe A 2 | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister

3
| | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister

4
| | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister

5
| | Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

6
| | Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

7 | Mittlerer
Dienst | |

8
| | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär

9
| | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär

10
| | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister

11
| | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister

12 | Gehobener
Dienst | |

13
| | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän

14
| | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän

15
| | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

16
| | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

17
| | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

18 | Höherer
Dienst | |

19
| | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);

Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat

20
| | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

21
| | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor
einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer
Agentur für
Arbeit;

Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;

Studiendirektorin/Studiendirektor

22
| | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;

Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor
der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor
des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung
Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor
des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor
des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor
einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder
vorsitzendes
Mitglied
der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin/Kanzler
einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der
Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

23
| | Ämter der Besoldungs-
gruppen der Bundes-
besoldungsordnung
B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
dungsordnung
B).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)


vorherige Änderung


Laufbahn
| Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde |
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
| | |
|
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt |
|
Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen |
|
Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen |
|
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
| Bundesministerium des Innern |
|
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allge-
meinen
und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern |
|
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
in
der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung |
Mittlerer
technischer
Verwaltungsdienst | | |
|
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der
Bundeswehr
| Bundesministerium der Verteidigung |
|
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehr-
verwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung |
|
Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde-
und
Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung |
|
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser-
und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
Mittlerer
naturwissen-
schaftlicher Dienst | | |
|
Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
Gehobener nichttechni-
scher Verwaltungsdienst
| | |
|
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt |
|
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes
in
der Sozialversicherung | Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
|
|
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des
Bundes
| Bundesministerium der Finanzen |
|
Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen |
|
Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregie-
rung für
Kultur und Medien |
|
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
| Bundesministerium des Innern |
|
Gehobener nichttechnischer Dienst in der all-
gemeinen
und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern |
|
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
in
der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung |
Gehobener
technischer
Verwaltungsdienst | | |
|
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst
des
Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
|
Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
|
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der
Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
|
Gehobener technischer Dienst in der Bundes-
wehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung |
|
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der
Bundeswehr
| Bundesministerium der Verteidigung |
|
Gehobener technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse |
|
Gehobener technischer Dienst der Fernmelde-
und
Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung |
Gehobener
naturwissen-
schaftlicher Dienst | | |
|
Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
| | |
|
Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundes-
regierung für
Kultur und Medien |
Höherer
sprach- und
kulturwissenschaftlicher
Dienst
| | |
|
Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern |
Höherer
technischer
Verwaltungsdienst | | |
|
Höherer technischer Verwaltungsdienst des
Bundes
| Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung |
|
Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung |
|
Höherer technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse |




Nr.
| Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde

1
| Mittlerer nichttechni-
scher Dienst
| |

2
| | Mittlerer Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
| Bundeskanzleramt

3
| | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

4
| | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

5
| | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
| Bundesministerium des Innern

6
| | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen
und inneren Verwaltung
des
Bundes | Bundesministerium des Innern

7
| | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in
der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung

8
| Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst | |

9
| | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
| Bundesministerium der Verteidigung

10
| | Mittlerer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung
Wehrtechnik
| Bundesministerium der Verteidigung

11
| | Mittlerer technischer Dienst der Fern-
melde- und
Elektronischen Aufklärung
des
Bundes | Bundesministerium der Verteidigung

12
| | Mittlerer technischer Dienst in der
Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung
des
Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

13
| Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst | |

14
| | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

15
| Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst
| |

16
| | Gehobener Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
| Bundeskanzleramt

17
| | Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in
der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Renten-
versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See

18
| | Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes
| Bundesministerium der Finanzen

19
| | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

20
| | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung
für
Kultur und Medien

21
| | Gehobener Dienst im Verfassungs-
schutz
des Bundes | Bundesministerium des Innern

22
| | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes | Bundesministerium des Innern

23 | | Gehobener
nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen
und inneren Verwal-
tung
des Bundes | Bundesministerium des Innern

24
| | Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in
der Bundeswehrverwal-
tung
| Bundesministerium der Verteidigung

25
| Gehobener technischer
Verwaltungsdienst | |

26
| | Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des
Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

27
| | Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

28
| | Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst
in der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung
des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

29
| | Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung
Wehrtechnik
| Bundesministerium der Verteidigung

30
| | Gehobener feuerwehrtechnischer
Dienst
in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung

31
| | Gehobener technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse

32
| | Gehobener technischer Dienst der
Fernmelde- und
Elektronischen Auf-
klärung
des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung

33
| Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst | |

34
| | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

35
| Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst
| |

36
| | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung
für
Kultur und Medien

37
| Höherer sprach- und
kulturwissenschaft-
licher Dienst
| |

38
| | Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern

39
| Höherer technischer
Verwaltungsdienst | |

40
| | Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
| Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

41
| | Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

42
| | Höherer technischer Dienst bei der
Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse