Änderung § 53 BLV vom 28.10.2016

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§ 53 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 53 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.

(3)
Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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