Änderung § 42 BLV vom 27.01.2017

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§ 42 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1 Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1. im einfachen Dienst drei Monate,

2. im mittleren Dienst ein Jahr und

3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

(Text alte Fassung)

nicht unterschreiten darf. 2 Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 3 Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

nicht unterschreiten darf. 2 Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.




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