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Synopse aller Änderungen der BLV am 27.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 1 der BLVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Leistungsgrundsatz
    § 4 Stellenausschreibungspflicht
    § 5 Schwerbehinderte Menschen
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
    Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 6 Gestaltung der Laufbahnen
       § 7 Laufbahnbefähigung
       § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
       § 9 Ämter der Laufbahnen
    Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
       § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 12 Mittlerer Dienst
       § 13 Gehobener Dienst
       § 14 Höherer Dienst
       § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
       § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
       § 17 Laufbahnprüfung
    Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
       § 18 Einfacher Dienst
       § 19 Mittlerer Dienst
       § 20 Gehobener Dienst
       § 21 Höherer Dienst
       § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
       § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
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       § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung


       § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
       § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
       § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
       § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
    Unterabschnitt 1 Probezeit
       § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
       § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
       § 30 Verlängerung der Probezeit
       § 31 Mindestprobezeit
    Unterabschnitt 2 Beförderung
       § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
       § 33 Auswahlentscheidungen
       § 34 Erprobungszeit
    Unterabschnitt 3 Aufstieg
       § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
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       § 36 Auswahlverfahren


       § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg
       § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
       § 38 Fachspezifische Qualifizierungen
       § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
       § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
       § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
    Unterabschnitt 4 Sonstiges
       § 42 Laufbahnwechsel
       § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
       § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
       § 45 Internationale Verwendungen
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
    § 46 Personalentwicklung
    § 47 Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
    § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
    § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
    § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
    § 52 Vorbereitungsdienste
    § 53 Beamtenverhältnis auf Probe
    § 54 Aufstieg
    § 55 Übergangsregelung zu § 27
    § 56 Folgeänderungen
    § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)
    Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen


(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,

2. der technische Verwaltungsdienst,

3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

4. der naturwissenschaftliche Dienst,

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5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst,



5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

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7. der sportwissenschaftliche Dienst,

8. der kunstwissenschaftliche
Dienst und

9.
der tierärztliche Dienst.



7. der sportwissenschaftliche Dienst und

8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)




§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2 In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3 Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4 Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2 Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3 Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4 Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) 1 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2 Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3 Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2 Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3 Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4 Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) 1 Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. Aufsatz,

2. Leistungstest,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgaben,

5. biographischer Fragebogen.

2 Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3 Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(6) 1 Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2. Referat,

3. Präsentation,

4. Simulationsaufgaben,

5. Gruppenaufgaben,

6. Gruppendiskussion,

7. Fachkolloquium.

2 Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3 Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

(7) 1 Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu bewerten. 2 Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3 Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

3. welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.

§ 17 Laufbahnprüfung


(1) 1 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2 Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

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(3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



(3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann

1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden,

2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die
oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen.

4 Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 5
Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die

1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder

2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.



(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.



§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten


(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(4) 1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1. des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2. des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3. des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4. des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

vorherige Änderung nächste Änderung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.



anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

1. bei Ärztinnen und Ärzten

a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,

2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation

anerkannt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.

(8) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung




§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.



(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und



1. folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b) im
gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2 Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Verlängerung der Probezeit


(1) 1 Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. 3 Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1 Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1. des Mutterschutzes,

2. einer Teilzeitbeschäftigung,

3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie



4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



§ 33 Auswahlentscheidungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2 Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.



(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2 Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) 1 Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 2 § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) 1 Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,



1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,

2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) 1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,

2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,

3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder

4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. 4 Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2 Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren

1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und

2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn

voraus.




(1) 1 Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2 Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:

1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und

3. beim Aufstieg in den
höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.

(2) 1 Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2 Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.



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§ 36 Auswahlverfahren




§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg


(1) 1 Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



(2) 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1. das zweite Beförderungsamt erreicht haben und

2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.

3 Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. 4
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2 Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 4 Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 5 Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 6 Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1 In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2 Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3 Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5 Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6 Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7 Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2 Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.



§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen


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(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. 2 Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. 3 Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 4 Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. 2 Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3 Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.



(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. 2 Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. 3 Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1. fachspezifische Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie

2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:

a)
Verfassungs- und Europarecht,

b) allgemeines
Verwaltungsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Haushaltsrecht,

e) bürgerliches
Recht,

f)
Organisation der Bundesverwaltung,

g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie

h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

4
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 5 Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2 Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3 Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.



§ 42 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1 Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1. im einfachen Dienst drei Monate,

2. im mittleren Dienst ein Jahr und

3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

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nicht unterschreiten darf. 2 Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 3 Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.



nicht unterschreiten darf. 2 Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

§ 45 Internationale Verwendungen


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1 Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2 Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.



1 Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2 Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten


(1) 1 Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. 2 Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. 3 Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

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(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.



(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4)
Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

§ 54 Aufstieg


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(1) 1 Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. 2 Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 offen.

(2) 1 Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. 2 Das Bundesministerium des Innern legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. 3 Auf dieser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1 genannten Regelungen entschieden.

(3) 1 Auf
Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(4)
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(2) 1 Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3)
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.

Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)



Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn

Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst

Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen
physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Landwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Raumordnungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe
und Dipl.-Volkswirt
Höherer technischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung
Dipl.-Geograph
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufs-
abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt

Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst

vorherige Änderung

Tierärztlicher Dienst | Höherer tierärztlicher Dienst



Tierärztlicher Dienst | bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst

seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher
Dienst


Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst



Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn

Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst

Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Krankenkassendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-
pädagoginnen, Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des
§ 37 | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Weinbaulicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst



Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2
und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher
Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und
Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-
meisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs-
einrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker
in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,
Bildagentur | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst



Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn

Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr-
verwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

|

Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst

Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung | Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst
des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

|

Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst

Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur
für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Forstdienst des Bundes | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundes-
vermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst

Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

|

Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst

Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für
Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Forstdienst des Bundes | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst

Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst