§
1 der
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel
2 Absatz 26 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle."
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532