Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|

§ 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen



(1) Aufwendungen für die folgenden psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig:

1.
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,

2.
probatorische Sitzungen,

3.
psychotherapeutische Akutbehandlung,

4.
Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie, der Systemischen Therapie sowie

5.
psychosomatische Grundversorgung.

(2) 1Aufwendungen für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind je Krankheitsfall für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. 2Die Sitzungen können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. 3Darüber hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig.

(3) 1Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen, bei sich anschließender analytischer Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen, sind beihilfefähig, auch wenn Bezugspersonen einbezogen werden. 2Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. 3Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. 4Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig. 5Probatorische Sitzungen sind nicht auf die beihilfefähigen Kontingente der Behandlungen von Kurz- oder Langzeittherapien anzurechnen.

(4) 1Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. 2Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind Aufwendungen bis zu 30 Behandlungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung je Krankheitsfall als Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. 3Soll sich an die psychotherapeutische Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. 4Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(5) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgen.

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie

2.
Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1.





 

Frühere Fassungen von § 18 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 10 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BBhV Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen (vom 01.04.2024)
... Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie 2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt ...
§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.04.2024)
... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach ...
Anlage 3 BBhV (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (vom 01.04.2024)
... Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
...  4,00 € Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ... 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
...  „§ 9 Anrechnung von Leistungen". c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische ... c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". ... 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". ... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ... der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Psychotherapeutische Leistungen  ... ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Psychotherapeutische Leistungen (1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... weitere Sitzungen (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen ... Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen."  ... „1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch das Wort „Personen" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, ... den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung § 18a Gemeinsame Vorschriften ... Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: „§ 18 ... ersetzt. 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung ... 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung (1) Aufwendungen für Leistungen ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 10 SchriftVG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  In § 18 Absatz 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „und ... 1 werden die Wörter „den §§ 19 bis 21" durch die Wörter „ § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ersetzt. 12. § 18a wird wie folgt ... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig."  ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 , 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer ... Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. Nach § 30 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und ... geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen". b) Nach der Angabe zu ... 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und ... Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen (1) Aufwendungen für die ... Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie 2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1." ...