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Artikel 3 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (10. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 38c wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 38e wird die Angabe „§ 42" durch die Wörter „den §§ 42 und 42a" ersetzt.
- 3.
- Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet."
Zitierungen von Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 10. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BBhVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 10. BBhVÄndV Inkrafttreten
... 1. April 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2025 in ...
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