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Artikel 3 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (10. BBhVÄndV k.a.Abk.)

G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 BBhV offen

Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 38c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 39" durch die Wörter „den §§ 39 und 42a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 42b" ersetzt.

2.
In § 38e wird die Angabe „§ 42" durch die Wörter „den §§ 42 und 42a" ersetzt.

3.
Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet."

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Zitierungen von Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 10. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 10. BBhVÄndV Inkrafttreten
... 1. April 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2025 in ...